Neues BGH-Urteil: ZFU gilt auch für Unternehmer - was bedeutet das für Onlinekurse?
Am 20. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil gefällt, das für viele AnbieterInnen von Onlinekursen eine echte Zäsur sein könnte: Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) greift nicht mehr nur beim Verkauf an VerbraucherInnen, sondern kann auch auf Verträge mit UnternehmerInnen angewendet werden – je nachdem, wie das Angebot aufgebaut ist.
Aber lass uns mal tiefer eintauchen!
Was heißt das BGH Urteil konkret?
Dass auch ein Onlinekurs, der sich an selbstständige Coaches oder UnternehmerInnen richtet, als „Fernunterricht“ im Sinne des Gesetzes eingestuft werden kann – und damit genehmigungspflichtig ist - also ZFU-Zertifizierung benötigt. 📜
Die rechtliche Analyse findest du z. B. hier:
👉 BGH-Urteil & Einordnung bei RA Plutte
Ich habe mit vielen KollegInnen gesprochen und unterschiedliche Sichtweisen gesammelt. Hier findest du eine Übersicht – inkl. konkreter Tipps, was du jetzt tun kannst, um dein Business rechtssicher und dennoch flexibel zu halten.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er basiert auf öffentlich zugänglichen Informationen und persönlichen Einschätzungen aus der Online-Business-Community. Für die rechtliche Bewertung deines individuellen Falls solltest du dich an einen spezialisierten Anwalt/Anwältin wenden. Ich übernehme keine Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.
Kurz erklärt: Was ist Fernunterricht – und wann braucht man eine ZFU-Zulassung?
Laut FernUSG spricht man von „Fernunterricht“, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Wissen oder Fähigkeiten werden vermittelt
- Der Unterricht erfolgt überwiegend medial (z.B. per Video, E-Mail, Plattform)
- Die Vermittlung ist zielgerichtet (z.B. mit einem versprochenen Lernerfolg)
- Der Kontakt erfolgt über längere Zeiträume hinweg überwiegend asynchron (weitere Infos dazu unter www.katrinhill.com/zfu)
Wenn dein Angebot darunterfällt, benötigst du eine Zulassung der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
💡 Neu: Selbst wenn du nur mit UnternehmerInnen arbeitest, kannst du nun verpflichtet sein, eine Zulassung einzuholen – das war bisher anders.
Reaktionen aus der Branche – das sagen KollegInnen:
1. “Wenn deine Kunden happy sind, ist das Risiko gering.”
Viele AnbieterInnen sehen das Thema (noch) gelassen. Die meisten berichten, dass sie in Jahren oder gar Jahrzehnten nie Rückforderungen oder rechtliche Probleme hatten – solange ihre KundInnen zufrieden waren. Oft heißt es:
„Solange du ein gutes Produkt hast, passiert nichts.“
Aber: Einige berichten auch von plötzlichen Anwalts-Anzeigen, nachdem KundInnen auf Werbeanzeigen (von fragwürdigen Anwälten) gestoßen sind, die Rückforderungen ohne Risiko versprechen. 🧨
💡 Meine Meinung: wir haben über 25.000 Onlinekurse verkauft und bisher KEINEN Rechtsstreit gehabt. Auf Proven-Expert haben wir eine 99%ige Kundenzufriedenheit. Sorgen machen sollten sich diejenigen, die immer wieder unzufriedene Kunden haben (oder möglicherweise ihre Mitbewerber geärgert haben).
2. Live-Calls & Coworking statt Aufzeichnungen
Ein Trick, der schon länger bekannt ist: Wenn mehr als 50 % deiner Inhalte synchron (also live) stattfinden, fällt dein Programm oft nicht unter das FernUSG.
Daher verzichten viele aktuell auf Aufzeichnungen – oder erhöhen aktiv ihren Live-Anteil mit Sessions, Coworkings oder Q&A-Formaten.
⚠️ Wichtig: Es zählt nicht nur der Umfang deiner Live-Calls, sondern auch das Verhältnis zu deinem asynchronen Content (z.B. Videokurs, Selbstlernmodule) und die nicht aufgezeichneten Inhalte dürfen nicht zur Fragen-Beantwortung, sondern müssen auch Wissensvermittlung beinhalten.
💡 Meine Meinung: ich könnte jetzt bei allen unseren Live-Calls die Aufzeichnungen entfernen und damit auf der sicheren Seite sein. Allerdings wäre das ein massiver Nachteil für meine Kunden. Ich lerne selbst gerne asynchron und schaue mir Aufzeichnungen an. Alternativ sehe ich aktuell einige Anbieter, die keine Aufzeichnungen mehr anbieten und dafür viele zusätzliche Live-Calls anbieten. Ich möchte allerdings NICHT, dass meine Kunden den ganzen Tag in Calls sitzen. Mein Anspruch ist es, dass sie in die Umsetzung kommen!
3. Angebote aufsplitten – Kurs + Community
Einige AnbieterInnen verkaufen ihre Programme jetzt in zwei Teilen:
- Produkt 1: Der eigentliche Kurs oder das Coaching
- Produkt 2: Die Community, Coworkings, Live-Support
So sind beide Bestandteile rechtlich unabhängig buchbar.
Achtung: Du darfst nicht kommunizieren, dass “nur beides zusammen wirklich funktioniert” – sonst werden beide Produkte wieder als eine Einheit gewertet.
💡 Meine Meinung: Auch diese Lösung finde ich nicht zufriedenstellend. Es ist ein Schlupfloch, das unsere Angebote als Onlinekurs-Ersteller undurchsichtig macht.
4. ZFU-Zertifizierung – Aufwand, aber möglich
Viele AnbieterInnen haben inzwischen eine oder mehrere ZFU-Zertifizierungen durchlaufen. Erfahrungswerte:
- Dauer: 3–6 Monate
- Kosten: ab ca. 1.000 (bis zu 200% vom Kurs-Wert) - wenn du es selbst machst; €20.000 € (inkl. pädagogischer Beratung)
- Tipp: Große Signature-Programme zertifizieren, kleinere Produkte erstmal außen vor lassen.
Der große Vorteil: Rechtssicherheit. Und: Viele KundInnen schätzen das Siegel mittlerweile als Qualitätsmerkmal. ✅
Meine Meinung: Vom Zeitaufwand - und angefallenen (Mitarbeiter-)Kosten - mal abgesehen, ist die aufgezwungenen sehr kulanten Rücktrittsbedingungen ein großes Risiko für jeden Kurs-Ersteller. Also auch hier bist du nicht davor geschützt einem unzufriedenen Kunden sein Geld zurückzugeben.

"Lass dich nicht verunsichern!" - Katrin Hill
Was du jetzt konkret tun kannst:
✅ 1. Prüfe deine Programme
- Enthalten sie überwiegend asynchrone Inhalte?
- Versprichst du ein konkretes Ergebnis?
- Bietest du regelmäßige Betreuung über längere Zeit?
→ Dann könnte das FernUSG greifen – selbst bei B2B-Verträgen.
✅ 2. Reduziere asynchrone Inhalte oder ergänze sie durch mehr Live-Elemente
- Füge Teaching-Calls, Coworking, Q&As, Live-Calls hinzu.
- Verzichte auf Aufzeichnungen.
- Mache sichtbar, dass dein Fokus auf Live-Begleitung liegt.
✅ 3. Kommuniziere dein Angebot rechtlich sauber
Wenn du Kurs + Community trennst, dann kommuniziere sie unabhängig voneinander. Kein „Ohne die Community wirst du es nicht schaffen“.
✅ 4. Überlege, ob eine ZFU-Zertifizierung für dich sinnvoll ist
Vor allem, wenn du ein dauerhaftes Signature-Programm hast, das regelmäßig verkauft wird, kann sich die Zertifizierung lohnen.
Für kurzfristige Mini-Programme ist der Aufwand meist zu hoch.
✅ 5. Dokumentiere deine Programmstruktur
Für den Fall der Fälle: Halte fest, wie viele Stunden synchron vs. asynchron sind – das kann im Streitfall wichtig werden.
✅ 6. Ins Ausland ziehen
Ich nehme es mal in die Liste mit auf, weil es natürlich eine Option ist. 😅 Ist dein Gerichtsstand des Unternehmens nicht in Deutschland, wird es schwieriger dich wegen der ZFU zu belangen. Du fällst natürlich trotzdem unter das Gesetz, wenn du deutsche Kunden hast, aber es wird schwieriger sein dich zu belangen, wenn deine Firma in der Schweiz oder Dubai sitzt.
Think about it: Unternehmerisches Risiko
Wir können in der Selbständigkeit nicht immer alles korrekt machen. Abmahnfähige Musiknutzung, fehlende Bildrechte, nicht vollständige Datenschutzverordnung ... die Liste ist lang mit Fehlern, die wir begehen können. Bei den meisten Fehlern wirst du ermahnt und bekommst einen Klaps auf die Hand.
Ich nenne
Fazit: Keine Panik – aber klare Entscheidungen treffen 🎯
Das neue Urteil sorgt für mehr Unsicherheit in der Branche. Aber es ist kein Grund zur Panik. Wer qualitativ hochwertige Programme anbietet, transparente Kommunikation pflegt und sich mit ein paar cleveren Maßnahmen absichert, ist weiterhin gut aufgestellt.
👉 Du hast jetzt die Wahl:
- Entweder dein Programm so gestalten, dass du nicht unter das FernUSG fällst (z.B. mit Fokus auf Live-Anteilen)
- Oder dich für eine ZFU-Zertifizierung entscheiden – mit langfristiger Planung und professioneller Unterstützung.
- Oder einfach so weiter machen, wie bisher mit unternehmerischem Risiko!
Ich bleibe dran und halte dich auf dem Laufenden – und falls du Fragen hast oder Erfahrungswerte teilen willst, komm gern auf mich zu oder kommentiere direkt hier unter dem Beitrag! 👇
Alles Liebe,
Deine Katrin 💛
Bleib auf dem Laufenden!

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FAQ (aktualisiert 23.7.2025)
🎨 Was heißt das für Hobby-Kurse?
✅ Nicht zertifizierungspflichtig sind z. B.:
- Einmalige Workshops oder kurze Kurse (z. B. "Aquarellmalen am Sonntag")
- Videokurse ohne versprochene Lernziele (z. B. "Male mit mir mit – ohne Druck & Ziel")
- Community-Angebote ohne strukturierte Wissensvermittlung
- Kurse mit ausschließlich Live-Terminen, z. B. Zoom-Kurse mit Malen in Echtzeit
❌ Zertifizierungspflichtig könnte sein:
- Ein 8-Wochen-Kurs "Lerne in 8 Wochen Aquarellmalen von Grund auf – Schritt für Schritt zur eigenen Bilderreihe"
- Ein strukturiertes DIY-Programm mit Modulstruktur, Lernzielen, Hausaufgaben und Feedback
→ Egal ob Business- oder Hobbykurs: Wenn du ein konkretes Ergebnis versprichst und dein Kurs überwiegend online und zeitversetzt läuft, kann die Pflicht greifen.
- Enthalten sie überwiegend asynchrone Inhalte?
- Versprichst du ein konkretes Ergebnis?
- Bietest du regelmäßige Betreuung über längere Zeit?
→ Dann könnte das FernUSG greifen – selbst bei B2C-Verträgen.
🤔 Bin ich zertifizierierungspflichtig?
Du kannst unter www.zfu.de/veranstaltende/zulassung prüfen lassen, ob du zertifizierungspflichtig bist. Ich weiß allerdings nicht, ob man dann auf einer Liste steht und ggf. eher mit Bußgeld rechnen kann. 🤷♀️
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Laut ZfU-Prüfungsformular mit Erläuterung unter Punkt 4 (Lernerfolgskontrolle, siehe Info-Button, auf: https://zfu.de/veranstaltende/zulassung) Angebot, die keine individuelle Lernerfolgskontrolle durchführen NICHT zulassungspflichtig. Wer nur einen Multiple-Choice-Test anbietet, oder gar keine Lernerfolgskontrolle sollte sich also m.E. entspannt zurücklehnen können. Sehe ich das richtig?
Dann bleibt nur noch der Gang vor den Europäischen Gerichtshof, da das Urteil des BGH klar gegen Europäisches Recht verstößt.
Juristische Begründung der Unionsrechtswidrigkeit der deutschen ZFU-Zulassungspflicht gemäß FernUSG im Lichte der BGH-Rechtsprechung
Die durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) bestätigte Anwendungspraxis des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unvereinbar.
Die deutsche Regelung stellt eine nicht gerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Sie ist daher im Anwendungsbereich des Unionsrechts wegen dessen Vorrangs (vgl. EuGH, Rs. 6/64, Costa/E.N.E.L.) nicht anwendbar.
Die Argumentation stützt sich auf die klassische dreistufige Prüfung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH):
I. Vorliegen einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
Der Schutzbereich des Art. 56 AEUV ist eröffnet, da es sich bei Online-Bildungsangeboten um grenzüberschreitend erbrachte, entgeltliche Dienstleistungen handelt.
Die deutsche Regelung stellt eine klare Beschränkung dieser Freiheit dar. Zwar handelt es sich nicht um ein offenes Verbot, jedoch um eine versteckte Beschränkung (mesure indistinctement applicable), die den Zugang zum deutschen Markt für Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten erheblich erschwert. Die Pflicht, ein nationales, präventives, kosten- und zeitintensives Zulassungsverfahren bei der ZFU zu durchlaufen, um rechtsgültige Verträge schließen zu können, verstößt fundamental gegen das im Binnenmarkt verankerte Herkunftslandprinzip. Dieses besagt, dass ein Dienstleister, der die rechtlichen Anforderungen seines Sitzstaates erfüllt, grundsätzlich im gesamten Binnenmarkt tätig sein darf. Die deutsche Regelung negiert dieses Prinzip und etabliert eine doppelte Kontrolllast.
II. Fehlende Rechtfertigung der Beschränkung
Eine solche Beschränkung kann nur dann zulässig sein, wenn sie (kumulativ) nicht diskriminierend ist, einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses dient, zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und die Verhältnismäßigkeit wahrt. Die deutsche Regelung scheitert an mehreren dieser Punkte, insbesondere aber an der Rechtfertigung selbst und an der Verhältnismäßigkeit.
1. Zusammenbruch des Rechtfertigungsgrundes durch die Anwendung auf den B2B-Bereich
Der einzige potenziell tragfähige Rechtfertigungsgrund für eine derart einschneidende Maßnahme ist der Verbraucherschutz. Dieser ist vom EuGH als zwingendes Allgemeininteresse anerkannt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung (Rn. 31 ff.) jedoch explizit und mit ausführlicher Begründung klargestellt, dass der Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher beschränkt ist, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmern (B2B) gilt.
Dieser Punkt ist der entscheidende logische und juristische Bruch in der Argumentation:
Für den Anwendungsbereich der B2B-Verträge existiert der Rechtfertigungsgrund „Verbraucherschutz“ definitionsgemäß nicht.
Der Schutz von Unternehmern vor wirtschaftlich unvorteilhaften Verträgen wird vom EuGH nicht als zwingendes Allgemeininteresse anerkannt, das eine derart massive Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen könnte. Im Geschäftsverkehr gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.
Indem die deutsche Regelung und Rechtsprechung unterschiedslos auf B2C- und B2B-Geschäfte angewendet wird, entkoppelt sie sich von ihrer einzigen potenziellen europarechtlichen Legitimation. Die Regelung wird zu einer reinen, nicht zu rechtfertigenden („nackten“) Marktzugangsbeschränkung.
Eine Regelung, die in einem wesentlichen Anwendungsbereich ohne jeglichen anerkannten Rechtfertigungsgrund in eine Grundfreiheit eingreift, ist per se unionsrechtswidrig.
2. Offensichtliche Unverhältnismäßigkeit der Regelung
Selbst wenn man den Anwendungsbereich hypothetisch auf Verbraucher beschränken würde, wäre die konkrete Ausgestaltung der Regelung im FernUSG eine krasse Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Maßnahme ist nur verhältnismäßig, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels (Verbraucherschutz) erforderlich ist.
Die deutsche Regelung ist aus drei Gründen unverhältnismäßig:
a) Die Sanktion ist eine „nukleare Option“: Die Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 FernUSG ist die automatische, von Anfang an wirksame Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Dies ist die schärfste zivilrechtliche Sanktion. Sie wird kombiniert mit einer dreijährigen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, was für Anbieter existenzvernichtend wirken kann. Diese „Alles-oder-Nichts“-Lösung steht in keinem Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck.
b) Es existieren nachweislich mildere, gleich geeignete Mittel: Der EuGH fordert stets die Prüfung, ob weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen. Solche sind hier offensichtlich vorhanden:
Gesetzliche Widerrufs- oder Kündigungsrechte: Ein großzügiges, klar geregeltes Recht des Teilnehmers, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu beenden, würde ihn effektiv vor Fehlentscheidungen schützen, ohne den Vertrag von vornherein zu vernichten.
Transparenz- und Informationspflichten: Strenge gesetzliche Vorgaben zur Information über Kursinhalte, Gesamtkosten, Qualifikationen der Lehrenden und Erfolgsquoten würden dem Verbraucher eine fundierte Entscheidung ermöglichen.
Freiwillige Gütesiegel: Ein staatlich anerkanntes, aber freiwilliges Qualitätssiegel könnte seriösen Anbietern zur Differenzierung dienen, ohne den gesamten Markt zu reglementieren.
Ex-post-Kontrolle: Anstelle einer präventiven Inhaltskontrolle aller Kurse wäre eine effektive Rechtsdurchsetzung bei nachgewiesenem Betrug oder der Nichterfüllung vertraglicher Versprechen der mildere Weg.
c) Die Regelung ist anachronistisch und undifferenziert: Das Gesetz aus den 1970er Jahren wurde für postalische Lehrbriefe geschaffen. Die vom BGH vorgenommene pauschale Übertragung auf den heterogenen, dynamischen und interaktiven Markt digitaler Bildungsangebote (von Videokursen über Live-Gruppencoachings bis zu Mentoring-Programmen) ist undifferenziert. Sie erstickt Innovation und behandelt grundverschiedene Dienstleistungsmodelle gleich, was per se ein Zeichen für mangelnde Verhältnismäßigkeit ist.
III. Ergebnis
Die deutsche Regelung der ZFU-Zulassungspflicht, wie sie im FernUSG normiert und vom BGH mit Urteil vom 12. Juni 2025 ausgelegt wird, stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV dar.
Diese Beschränkung ist nicht gerechtfertigt, da ihre angebliche Legitimationsgrundlage (Verbraucherschutz) durch die gleichzeitige Anwendung auf den B2B-Bereich untergraben wird.
Sie ist zudem offensichtlich unverhältnismäßig, da die gewählte Sanktion (automatische Nichtigkeit) die schärfste denkbare Maßnahme ist und eine Vielzahl milderer, gleich geeigneter Mittel zur Verfügung stünde, um das Schutzziel zu erreichen.
Aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts ist das deutsche Fernunterrichtsschutzgesetz in seinem Anwendungsbereich daher unionsrechtswidrig und darf von nationalen Gerichten nicht angewendet werden. Verträge können ihre Gültigkeit nicht allein wegen einer fehlenden ZFU-Zulassung verlieren.
Das Fernunterrichts Gesetz stammt aus den siebziger Jahren. Damals fehlte für den Verbraucher jegliche Transparenz. Da war das Internet noch lange nicht erfunden. Wie wäre es mit einer Petition, die vorsieht, das Gesetz ganz zu streichen?
Vielen Dank für den erfrischenden Beitrag, liebe Katrin! Da habe ich mich nun über zwanzig Jahre als Dozentin an der Uni Gießen mit der Formulierung von Lernzielen und Kompetenzen herumgeschlagen und war froh, dieser staubtrockenen Materie mit meinem Wechsel in die Selbständigkeit glücklich entkommen zu sein – und da kommt dieses Thema doch glatt wieder auf mich zu, unfassbar. Die Wege des Lebens sind humorvoll, stelle ich fest. Ich bin gespannt, wie sich der Markt der Onlinekurse zukünftig verändern wird!